Rechtslage

http://www.verschwiegenes-tierleid-online.de/rechtslage.teil%201.htm

(und Folgende)

Rechtslage:

Sehr schön zusammengetragen, nur zu den folgenden Passagen habe ich so meine Anmerkungen.

Wieder ist kursiv der Bezugstext und normal meine Anmerkungen

 

Schon 1968 wies GRASSBERGER darauf hin: „Das Interesse, das der einzelne daran hat, in seinem Territorium einen seinen Grundsätzen entsprechenden sittlichen Standard zu sichern, ist ein sozial wertvolles Phänomen und soll vom Gesetzgeber nicht bagatellisiert, sondern gepflegt werden“ (GRASSBERGER, S. 98)

Es geht hier also nicht um das Wohl des Tieres, sondern um eine Territorialfrage. So etwas wie Nachbarschaftskriege oder Flurputzterror.

 

Die Gefahren einer solchen Bagatellisierung (Hinweis auf Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch bzw. Erregung öffentlichen Ärgernisses) oder fehlender bzw. unzureichender staatlicher Strafmöglichkeiten sind nicht zu unterschätzen. Gelingt es nicht, den „Täter“ angemessen zu bestrafen, „so gerät das Ordnungsvertrauen ins Wanken und es entsteht ein Gefühl von (Rechts-)Unsicherheit.“ Dieser Mangel könnte auch dazu führen, daß die Betroffenen sich genötigt fühlen, die fehlende Sicherheit durch Selbstjustiz wieder herzustellen (SCHEDEL-STUPPERICH, S. 85).

Das tun sie sowieso. Es mag ja an mir und meinen Erlebnissen liegen, aber auf den Rechtrsstaat vertraue ich sowieso nicht.

 

So widerspricht STETTNER dem vom damaligen Sonderausschuß im Bundestag vorgebrachten Argument, das Tier sei durch das Tierschutzgesetz ausreichend gegen Sodomie geschützt, mit den Worten: „In den Fällen dagegen, in denen das Tatbestandsmerkmal des Mißhandelns nicht nachweisbar ist, bleibt das Tier schutzlos, da einerseits der mittelbare Schutz durch die Aufhebung des § 175 b StGB weggefallen ist, andererseits eine Ahndung nach dem TierSchG mangels Tatbestand nicht erfolgen kann.“ (STETTNER, S. 173)

Ich habe immer mehr den Eindruck, daß es nicht um das Wohl des Tieres geht, sondern um ein zwischenMENSCHliches Phänomen. Ich bin immer dafür, das Tierschutzgesetz auch auf psychische Schäden des Tieres zu erweitern und dann auch die Methoden zu entwickeln, um das nachzuweisen. Wer da einen Schaden anrichtet, ob absichtlich oder unabsichtlich, soll sich dafür verantworten. Aber darum geht es meiner Ansicht nach  bei der „Sodomie“-Diskussion gar nicht.

 

Was im Zwischenmenschlichen mühelos als sexueller Mißbrauch angesehen wird, wie z.B. der Mangel an Zustimmungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen, Abhängigkeitsverhältnisse oder der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses ist in der Mensch-Tier-Beziehung eine scheinbar unüberwindbare rechtliche Hürde.

Und genau da widerspreche ich der gängigen Auffassung. Tiere können sehr wohl Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken.

 

Aber auch hier gilt: Das Recht des Menschen endet dort, wo das Recht des Tieres beginnt. Doch wo beginnt es, wenn die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nur dann erfüllt sind, wenn erst offensichtliche, zumeist blutige Verletzungen (Schmerzen) festgestellt werden müssen?

Tiere haben überhaupt keine Rechte. Leider. Sonst würden sie nicht als Nahrungslieferant, Testmodell und auf mannigfaltige Weise miserabel behandelt. Selbst das Tierschutzgesetz gibt den Tieren keine Rechte, es verpflichtet nur Menschen zu tierfreundlichem Verhalten. (Mit viel zu vielen Ausnahmen, vom Vollzug des Gesetzes ganz zu schweigen). Wer Tieren absichtlich blutige Verletzungen zufügt, gehört bestraft. Wer das unabsichtlich macht, der hätte sich vorher gefälligst informieren sollen. Hinweistexte gebt es im Netz heutzutage genügend.

 

Zu klären wäre jedoch, wie dieses Maß auszusehen hat und inwieweit eine praktische Durchführung durch die ermittelnden Personen realisiert werden kann. Bislang liegen (noch) keine Untersuchungen vor, die sexuelle Handlungen mit Tieren unter dem Schadensgesichtspunkt erforschen.

Ja dann möge das doch endlich mal jemand untersuchen. Macht aber keiner. Lieber versucht man, eine Gruppe von Tierfreunden zu kriminalisieren.

 

Am 1. August 2002, mit der Neufassung des Artikels 20a GG, wurde in Deutschland dem ethischen Tierschutz Verfassungsrang verliehen. In der Begründung des Gesetzesantrags heißt es u.a.: „Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordert ein ethisches Mindestmaß für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen“ (Bundestag-Drucksache, 14/8860).

Genau! Das sollten sich Tierexperimentatoren, Massentierhalter und übereifrige Ehrgeizlinge im Sport mal hinter die Ohren schreiben! Aber das nur nebenbei…

 

Ob oder inwieweit sexuelle Handlungen und somit das Ausleben sexueller Bedürfnisse am Tier mit einem verfassungsrechtlich verankerten ethischen Tierschutz überhaupt vereinbar sind oder vielmehr eine Verletzung der tierlichen Würde und menschlicher Pflichten bedeuten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Zweifelfrei gegeben ist allerdings die Notwendigkeit einer Diskussion angesichts der seit 2002 veränderten Rechtsgrundlage.

Ja, finde ich auch. Da wäre dann zunächst anzumerken, daß es auch um sexuelle Bedürfnisse des Tieres geht und nicht um ein „Ausleben von Bedürfnissen am Tier“.